Verfahrensgang

VG Stade (Urteil vom 10.06.1992; Aktenzeichen 4 A 183/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 19.10.1995; Aktenzeichen 5 C 24.93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer Lüneburg – vom 10. Juni 1992 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Instanzen und die der Beigeladenen in zweiter Instanz. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten und die Beigeladene durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 150,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 25. November 1946 geborene, verheiratete Kläger ist Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Elektrotechnik. Nach der Diplomprüfung im Jahre 1973 war er als Entwicklungsingenieur bei einer Firma in Nordrhein-Westfalen, danach als wissenschaftliche Hilfskraft, später als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität … und anschließend als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität … tätig. Zum 1. Januar 1981 wurde er als Entwicklungsingenieur bei der Beigeladenen eingestellt, die Anfang 1987 ca. 1.850 und Ende 1989 ca. 1.400 Beschäftigte hatte. Nachdem er dort zunächst in Entwicklungslabors tätig war, wurde er im Oktober 1985 beauftragt, zusammen mit einem anderen Mitarbeiter Dokumentationsunterlagen zu erarbeiten. Die Beigeladene begründete diese Umsetzung u. a. damit, daß der Kläger verstärkt Schwierigkeiten habe, Arbeiten unter Termindruck fertigzustellen.

Im September 1985 begab sich der Kläger wegen einer seelischen Erkrankung (Psychose) in die Behandlung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. … in … Das Versorgungsamt Hannover stellte auf den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 1985 eine Psychose als Behinderung fest. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt danach 50 v.H..

Am 1. Dezember 1986 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten, einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zuzustimmen. Sie machte u. a. geltend, daß die Arbeitsgruppe „Dokumentation” wegen des Rückgangs von Aufträgen und der Notwendigkeit, Personal einzusparen, entfallen solle und der Kläger wegen seiner Behinderung nicht wieder als Entwicklungsingenieur eingesetzt werden könne. In der Einigungsverhandlung am 27. März 1987 einigten sich die Beteiligten darauf, daß der Kläger den bisherigen Mitarbeiter, Herrn …, in die Entwicklungsabteilung begleiten und dort seine Dokumentationstätigkeit ab 1. Juli 1987 in einer um eine Stufe niedrigeren Gehaltsgruppe fortsetzen solle; der Beklagte erklärte sich bereit zu prüfen, ob der Beigeladenen ein Ausgleich für die Minderleistung des Klägers gewährt werden könne, sofern – auch nach ärztlicher Behandlung und ggf. sozialpsychiatrischer Therapie – eine Leistungssteigerung auf dem neuen Arbeitsplatz nicht eintrete. Ab August 1987 gewährte der Beklagte der Beigeladenen einen Lohnkostenzuschuß von 600,– DM monatlich; er nahm an, daß der Kläger infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte (um mehr als 30 v.H. unter der Durchschnittsleistung des Angehörigen einer vergleichbaren Gruppe liegende) Arbeitsleistung erbringen könne.

Am 3. Oktober 1989 beantragte die Beigeladene erneut die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Sie trug u. a. vor: Es sei ihr nicht länger zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen. Selbst die etwa 31 % nominell produktiven Arbeitsstunden seien im Ergebnis unproduktiv, weil der Kläger von einem Vorgesetzten ständig angeleitet und kontrolliert werden müsse. Einer Stunde Arbeit des Klägers stehe mehr als eine Stunde unproduktive Kontrolltätigkeit des Vorgesetzten gegenüber. Aussicht auf Besserung bestehe nicht.

Der Beklagte holte Stellungnahmen des Betriebsrates, des Vertrauensmannes der. Schwerbehinderten, des Arbeitsamtes und des behandelnden Psychiaters ein und führte am 11. Dezember 1989 eine Einigungsverhandlung durch, in deren Verlauf der Vorgesetzte des Klägers an Hand von Beispielen schilderte, wie er den Kläger „in kleinsten Schritten” anleiten und kontrollieren müsse. An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin des Vereins zur Förderung seelisch Behinderter e.V. teil. Das Verfahren wurde bis Ende Januar 1990 ausgesetzt, um das Konzept für eine externe Therapie zu erarbeiten und anschließend prüfen zu können, inwieweit es möglich sei, den Kläger wieder in den Betrieb zu integrieren. Gespräche darüber mit der Vertreterin des Vereins und einem Mitarbeiter des Beklagten lehnte der Kläger ab. Die Beigeladene stellte ihn daraufhin ab 1. Februar 1990 unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche von der Arbeit frei.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen durch Bescheid vom 23. Februar 19...

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