Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 2 A 1846/01)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 C 25.04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die 1947 geborene und als Realschullehrerin mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Klägerin erstrebt eine weitere vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, der ihrer Versorgung zu Grunde liegt.

Durch den Bescheid vom 22. Dezember 2000, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge für die Klägerin in Höhe von 3.224,59 DM monatlich fest. Sie ging dabei von einer Dienstzeit von 11,11 Dienstjahren und einem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz von 20,84 vom Hundert aus und legte der Festsetzung der Versorgungsbezüge den Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert (§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG) zu Grunde.

Durch den ebenfalls am 22. Dezember 2000 ergangenen Bescheid, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, erhöhte die Beklagte unter Berücksichtigung eines entsprechenden Antrages der Klägerin vom 6. Dezember 2000 den Ruhegehaltssatz vorübergehend. Diesem Bescheid liegt § 14 a BeamtVG zu Grunde. Diese Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen, die die Klägerin erfüllt, eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Beamte vor, die – wie die Klägerin – vor ihrer Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis rechtenversicherungspflichtige Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang ausgeübt haben. Unter Berücksichtigung einer siebzehnjährigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin (Wartezeit von 211 Kalendermonaten) erhöhte die Beklagte durch diesen Bescheid den Ruhegehaltssatz der Klägerin um 17 vom Hundert, legte der Erhöhung aber nicht den Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert, sondern den von der Klägerin erdienten Ruhegehaltssatz von 20,84 vom Hundert zu Grunde und bestimmte den für die Versorgungsbezüge der Klägerin vorübergehend maßgeblichen Ruhegehaltssatz mit 37,84 vom Hundert (20,84 + 17 = 37,84 vom Hundert).

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 18. Januar 2001 machte die Klägerin geltend, der vorübergehenden Erhöhung des für sie maßgeblichen Ruhegehaltssatzes sei der Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert zu Grunde zu legen und deshalb von einem vorübergehenden Ruhegehaltssatz in Höhe von 52 vom Hundert (35 + 17 = 52 vom Hundert) auszugehen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG, der die bis zum Entstehen ihrer Rentenberechtigung mit Erreichen des 65. Lebensjahres bestehende Versorgungslücke ausgleichen solle. Der Wortlaut des § 14 a BeamtVG, nach dem eine vorübergehende Erhöhung des „nach den sonstigen Vorschriften berechneten Ruhegehaltssatzes” vorgesehen ist, stehe der Zugrundelegung des Mindestruhegehaltssatzes von 35 vom Hundert nicht entgegen. Denn auch hierbei handele es sich um einen berechneten Ruhegehaltssatz.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück im Wesentlichen mit der Begründung, nach Wortlaut und Systematik des § 14 a BeamtVG sei lediglich eine Erhöhung des berechneten Ruhegehaltssatzes, nicht aber eine Erhöhung des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG) vorgesehen. Bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG würden Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung quasi wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten behandelt und nur vorübergehend in die Beamtenversorgung einbezogen. Wären diese Zeiten tatsächlich ruhegehaltfähig, würden sie nur zu einer Erhöhung des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltes führen und nicht zu einer Erhöhung der im Gesetz festgelegten Mindestgrößen nach § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG.

Zur Begründung der hiergegen am 7. Mai 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und im Wesentlichen geltend gemacht: Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 14 a BeamtVG überschreite die Grenzen, die durch den Wortlaut gesetzt seien. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift lasse sich keine vom Wortlaut abweichende Interpretation herleiten. Durch den mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Ruhegehaltssatz von 37,84 vom Hundert werde die Versorgungslücke, die bis zum Erhalt der Rente vorübergehend durch § 14 a BeamtVG ausgeglichen werden solle, nicht geschlossen. Bei Berücksichtigung der Rentenpflichtversicherungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten würde der Ruhegehaltssatz 52,7 vom Hundert betragen (11,11 + 17 = 28,11 × 1,875 = 52,7 vom Hundert). Einer Erhöhung des Mindestruhegehaltes von 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 17 vom Hundert würde ebenfalls zu einem Ruhegehalt in Höhe von 52 vom Hundert (35 + 17 = 52 vom Hundert) der ruhegehaltfähigen Dienstb...

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