Verfahrensgang

VG Lüneburg (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 6 B 78/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils 255,78 EUR festgesetzt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird geändert, soweit er einen höheren Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 – 11 VR 31/95 –). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 – 1 VR 1/95 –). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 – 11 VR 6/98 –) jedoch offen, kommt es auf eine bloße Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 – IV C 21.74 – DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 – 8 ME 66/02 –; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 – 8 MA 18/02 –).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen ist, nicht erfüllt, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, soweit die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin die Kosten der Bestattung ihres Sohnes in Höhe von 1.023,12 EUR zu erstatten.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die nahen Angehörigen eines Verstorbenen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen (Senatsbeschl. v. 9.12.2002 – 8 LA 158/02 –; Senatsbeschl. v. 9.7.2002 – 8 PA 94/02 – m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 116 ff.). Die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183) geht ebenfalls von einer Erstattungspflicht der nahen Angehörigen aus (Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.). Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Eltern und Geschwister des Verstorbenen (Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2001 – 19 A 571/00 –). Daher war die Antragstellerin zur Bestattung ihres Sohnes verpflichtet. Dabei kann unerörtert bleiben, ob sie zu dessen Erben gehört, die nach § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 – 1 B 149/94 – NVwZ-RR 1995 S. 283; Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.12.1996 – 1 S 1366/96 – NJW 1996 S. 3113). Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde auch nicht daran, von dem Bestattungspflichtigem, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.).

Der Bestattungspflicht kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass ihr Sohn ihr das Recht der Totenfürsorge entzogen habe. Dabei kann dahinstehen, ob die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines nahen Angehörigen überhaupt entfällt, wenn der Verstorbene diesem Angehörigen zu Lebzeiten das Totenfürsorgerecht entzogen hat (vgl. zum Entzug dieses Rechts: BGH, Urt. v. 26.2.1992 – XII ZR 58/91 – NJW-RR 1992 S. 834). Die Antragstellerin hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass ihr das Totenfürsorgerecht entzogen worden ist. Allein der Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Verstorbenen seit drei Jahrzehnten zerrüttet gewesen sei...

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