rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 EigZulG nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die durch § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkte Beschränkung der Wohnungseigentumsförderung ist mit dem GG vereinbar.

2. § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Besserstellung von Familien mit höherer Kinderzahl gegenüber Familien mit weniger Kindern bzw. kinderlosen Ehepaaren ableiten.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 6 S. 3; GG Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).

Die Kläger sind verheiratet und haben vier Kinder. Sie sind Miteigentümer zu je ½ des Gebäudes N-weg in L., für das sie in den Jahren 1992-1999 als Erstobjekt bereits die Steuervergünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. In den Jahren 1999-2000 erfolgte der Ausbau des Spitzbodens des Hauses. Mit einem Aufwand von 67.498,56 DM wurden ein Wohn-/Schlafraum, ein Bad und ein Flur angelegt.

Mit Antrag vom 17. November 2000 beantragten die Kläger Eigenheimzulage für den Ausbau. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 12. Januar 2001 dem Grunde nach Eigenheimzulage, wobei er die Eigenheimzulage für die Jahre 2000-2003 – insoweit antragsgemäß - auf 7.688,- DM festsetzte. Für das Jahr 2004 belief sich die Festsetzung auf 2.998,- DM und die Jahre 2005-2007 auf 0,- DM, da die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG von 50 % der Herstellungskosten erreicht wurden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Kappung der Eigenheimzulage durch § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG auf 50 % der Anschaffungskosten verfassungswidrig sei. Die Regelung würde kinderreiche Familien in gleichheitswidriger Weise benachteiligen. Gäbe es die Kappungsgrenze nicht, würde ihnen über 8 Jahre hinweg Eigenheimzulage von insgesamt rund 61.600,- DM gewährt, es müßte nur eine geringe Summe fremdfinanziert werden. Die Kappungsgrenze bewirke nun, dass ihr Bestreben zur Sparsamkeit bestraft und effektiv nur zwei Kinder berücksichtigt würden. Familien mit höherem Einkommen könnten eine höhere staatliche Förderung in Anspruch nehmen, weil sie in der Lage seien, einen höheren Betrag selbst zu finanzieren.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Eigenheimzulagebescheides vom 12. Januar 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2002 den Beklagten zu verpflichten, die Eigenheimzulage für die Jahre 2000-2007 auf jeweils 7.688,- DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG geltendes Recht sei, das er anzuwenden habe.

Kläger und Beklagter haben in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 4. Juni 2002 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Im Übrigen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Klägern Eigenheimzulage in zutreffender Höhe gewährt. § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG ist nicht verfassungswidrig.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG wird bei Ausbauten und Erweiterungen begünstigter Objekte ein Fördergrundbetrag von jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500,- DM gewährt. Hinzu kommt nach § 9 Abs. 5 EigZulG eine Kinderzulage von 1.500,- DM je Kind. Rechnerisch würde sich so für die Kläger eine Eigenheimzulage von jährlich 7.688,- DM ergeben, die über den Förderzeitraum von 8 Jahren (§ 3 EigZulG) zu gewähren wäre. Im Streitfall kommt jedoch die sogenannte Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG zur Anwendung. Danach darf bei Ausbauten und Erweiterungen die Summe des Fördergrundbetrages und der Kinderzulagen 50 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Die den Klägern zustehende Gesamtförderung beschränkt sich demgemäß auf die Hälfte der Herstellungskosten von 67.498,- DM, d.h. 33.749,- DM.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist die durch § 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkte Beschränkung der Wohnungseigentumsförderung mit dem Grundgesetz vereinbar.

§ 9 Abs. 6 Satz 3 EigZulG bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Verboten ist danach eine Benachteiligung, die an den Instituten Ehe und Familie anknüpft. Umgekehrt lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG jedoch kein Anspruch auf Besserstellung von Familien mit höherer Kinderzahl gegenüber Familien mit weniger Kindern bzw. kinderlosen Ehepaaren ableiten.

Im Streitfall erhalten die Kläger nicht etwa weniger Eigenheimzulage, weil sie vier Kinder haben: die Höhe der zu gewährenden Eigenheimzulage wird lediglich eingefroren, sobald 50 v.H. der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Eine ...

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