Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur als SA abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 verstößt weder gegen das GG noch gegen Gemeinschaftsrecht. Auch liegt insoweit keine unzulässige steuerliche Rückwirkung vor.
 

Normenkette

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.07.2014; Aktenzeichen X B 135/13)

BFH (Beschluss vom 07.07.2014; Aktenzeichen X B 135/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Zeit vom 1977 bis 1992 war der Kläger mit der australischen Staatsangehörigen A verheiratet. Im November 1991 hatten der Kläger und die A eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Hierin ist unter anderem ausgeführt:

„4. Versorgungsausgleich

Die Parteien haben während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens Versorgungsanwartschaften weder bei der BfA noch bei der LVA begründet. Da die Begründung eigener Rentenanwartschaften bei der BfA für die Erschienene zu 1. nicht interessengerecht ist, vereinbaren die Parteien gemäß § 1408 BGB für die bei der X AG begründeten Rentenanwartschaften den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Der Erschienen zu 2. verpflichtet sich, mit Eintritt des Versorgungsfalls auf Seiten der Erschienenen zu 1. eine monatliche Ausgleichsrente von mindestens 17,85 % seiner Bruttorente an die Erschiene zu 1. zu leisten; dies entspricht auf derzeitiger Basis einem Betrag von DM ……; die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfolgten Veränderungen der betrieblichen Altersrente wirken sich auf die Höhe der Ausgleichsrente vollen Umfanges aus.

Für den Fall, dass die X AG zu einem späteren Zeitpunkt, vor Bezugsberechtigung der Erschienenen zu 1., mit Wirkung für die in dieser Vereinbarung betroffene Altersrente die Realteilung einführen sollte, werden die Parteien auch im Nachhinein die Realteilung der Versorgungsanwartschaften durchführen.

…”

In ihrem Scheidungsantrag von Anfang 1992 hatte die A erklärt, sie beabsichtige nach Australien zurückzukehren.

Das Amtsgericht … genehmigte im Scheidungsurteil vom … die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 1587o Bürgerliches Gesetzbuch a. F. (BGB).

Nach Angaben des Klägers verzog A bereits im Jahr 1994 dauerhaft nach Australien.

Mit Schreiben vom … wies der Kläger die X GmbH auf das Bestehen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hin und teilte als Kontoverbindung von A mit: „Dresdner Bank, BLZ 200 800 00, KTO …”. Daraufhin bestätigte die X GmbH mit Schreiben vom …, dass sie die in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene Abtretung der Pensionsbezüge von monatlich 17,85 % der Bruttorente an A mit Wirkung vom 1. Juni 2010 beachten werde. Da die Pension des Klägers monatlich im Voraus überwiesen werde, erfolge die erste Zahlung an A in Höhe von …… € mit der Abrechnung Ende Mai auf das vom Kläger angegebene Konto.

Im Mai 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen der aufgrund des Versorgungsausgleichs an A zu leistenden Zahlungen, dem der Beklagte stattgab. Angaben zum Wohnort von A enthielten weder der Antrag noch die diesem beigefügten Unterlagen.

Ausweislich der Entgeltabrechnung des Klägers für Dezember 2010 überwies die X GmbH auf das Konto der A bei der Dresdner Bank, Konto-Nr. …, BLZ 200 800 00 einen Betrag in Höhe von …… €.

In seiner Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger die Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt …… € als Sonderausgaben zu berücksichtigen. In der Anlage Unterhalt gab er als Wohnsitzstaat der A Australien an.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom … lehnte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ab. Er führte aus, eine Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768 (künftig EStG 2010) scheide aus, da A nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 sei wegen unzulässiger unechter Rückwirkung verfassungswidrig. Die Voraussetzung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der ausgleichsberechtigten Person habe der Gesetzgeber erst durch das JStG 2010 eingeführt. Es handele sich um eine unzulässige unechte Rückwirkung, da die belastenden Rechtsfolgen erst nach der Verkündung des Gesetzes am 8. Dezember 2010 eingetreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst worden seien.

Im Übrigen verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 auch gegen die Kapitalverkeh...

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