§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) [Bis 31.12.2012: in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),] [1] und die sonstigen bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt.

[1] Gestrichen durch Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht. Anzuwenden bis 31.12.2012.

§ 1a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften

 

(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 2[1] [Bis 31.12.2012: § 1 Abs. 3] genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.

 

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,

 

1.

die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,

 

2.

die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.

 

(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.

(4)[2]

 

(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht.

[1] Geändert durch Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[2] Abs. 4 gestrichen durch Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht. Anzuwenden bis 31.12.2012.

§ 2 Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer Zulagen richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C, W und R[1] [Bis 31.12.2013: A, B, C und W] (Anlage 1) und, soweit diese keine besonderen Regelungen enthalten, nach den Bundesbesoldungsordnungen.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2014. Anzuwenden ab 01.01.2014.

§ 2a [bis 31.12.2012]

[1]

§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren und der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulpräsidien

 

(1) 1Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. 2Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.

 

(2) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. 2Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet das Präsidium, im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen der Vorstand, in eigener Zuständigkeit.

 

(3) 1Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG an Professorinnen und Professoren sind besondere Leistungen in der Lehre insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation und s...

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