Rz. 278

In den Niederlanden gilt unbeschränkt die Gründungstheorie. Der Satzungssitz niederländischer Gesellschaften muss sich immer in den Niederlanden befinden (siehe Rdn 52). Es ist aber zulässig, dass sich der Verwaltungssitz im Ausland befindet (siehe Rdn 55). Das niederländische Recht erlaubt weiter, dass ausländische Gesellschaften ihren Verwaltungssitz in die Niederlande verlegen. Durch eine solche Verlegung ändert sich allerdings nichts an der juristischen Qualität einer solchen Gesellschaft. Sie bleibt im Sinne des niederländischen Rechts eine Gesellschaft nach ausländischem Recht.

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