I. Auflösungsgründe

 

Rz. 268

Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 2:19 ff. NL-BGB geregelt. Die Bestimmungen gehören zum 1. Abschnitt des Zweiten Buches des NL-BGB und sind somit auf alle Rechtspersonen anwendbar. Gemäß Art. 2:19 Abs. 1 NL-BGB wird eine Rechtsperson, also auch die B.V., aufgelöst:

durch Beschluss der Hauptversammlung;
durch den Eintritt eines Ereignisses, das aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Auflösung zur Folge hat (das Ereignis darf aber nicht ein Beschluss zur Auflösung oder eine Handlung, die die Auflösung beabsichtigt, sein). Mit einem derartigen Ereignis ist auch nicht eine Bestimmung aus dem Gesellschaftsvertrag gemeint, die vorschreibt, dass die Gesellschaft nach Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst werden soll, da nach Art. 2:17 NL-BGB die Gesellschaft für unbestimmte Zeit gegründet wird);
nach der Insolvenzerklärung, entweder durch Aufhebung der Insolvenz mangels Insolvenzmasse oder durch Insolvenz;
durch einen Erlass der Handelskammer gem. Art. 2:19a NL-BGB; oder
durch das Gericht in durch das Gesetz bestimmten Fällen.

II. Auflösungsgrund des Art. 2:19a NL-BGB

 

Rz. 269

Die Handelskammer ist befugt, eine B.V. aufzulösen, wenn mindestens zwei der folgenden Umstände zutreffen:

während mindestens einem Jahr sind keine Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und es ist in diesem Zeitraum auch keine Eintragung angemeldet worden. Falls noch Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen sind, wenn in Bezug auf alle eingetragenen Geschäftsführer mindestens ein Jahr einer der folgenden Umstände zutrifft: (1) der Geschäftsführer ist verstorben oder (2) der Geschäftsführer ist nicht mehr unter der Anschrift erreichbar, die im Handelsregister eingetragen ist, ebenso wenig unter der Anschrift, die vom Einwohnermeldeamt geführt wird, oder diese Verwaltung gibt überhaupt keine Anschrift mehr an;
die Gesellschaft hat ihre Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, über ein Jahr nicht eingehalten;
die Gesellschaft hat über ein Jahr lang die Forderung i.S.v. Art. 9 Abs. 3 Niederländische Abgabenordnung (Algemene Wet inzake Rijksbelastingen 1959) zur Einreichung einer Erklärung über die Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting) nicht erfüllt; oder
die Gesellschaft ist nicht oder nicht mehr unter der Anschrift erreichbar, die im Handelsregister eingetragen ist, und es wurde auch keine Angabe zur Änderung gemacht.
 

Rz. 270

Eine der Aufgaben der Handelskammer besteht darin, zu vermeiden, dass "leere" Gesellschaften, also Gesellschaften, von denen keine Tätigkeiten mehr ausgehen, existieren. Aufgrund ihrer Befugnis kann die Handelskammer dafür sorgen, dass derartige Gesellschaften aufgelöst werden und dass in das Handelsregister nur Unternehmen/Gesellschaften eingetragen sind, die tatsächlich noch Tätigkeiten ausüben.

III. Gerichtlich angeordnete Auflösung

 

Rz. 271

Das Gesetz bestimmt in einigen Fällen, dass das Gericht befugt ist, eine Gesellschaft aufzulösen. Ein Beispiel findet sich in Art. 2:20 Abs. 1 NL-BGB: die "verbotene" Rechtsperson. Gemäß dieser Regelung kann das Gericht auf Verlangen der Staatsanwaltschaft die Existenz einer juristischen Person verbieten und diese auflösen, wenn ihre Tätigkeiten im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen. Nach Abs. 2 kann das Gericht, ebenfalls auf Verlangen der Staatsanwaltschaft, eine Rechtsperson auflösen, falls ihr Unternehmensgegenstand im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht. In diesem Fall wird der juristischen Person noch die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Unternehmensgegenstand in solcher Weise zu ändern, dass er nicht länger im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.

 

Rz. 272

Auch Art. 2:21 NL-BGB erteilt dem Gericht die Befugnis, eine Rechtsperson aufzulösen. Es hat diese Möglichkeit u.a., wenn die Gründung fehlerhaft war oder wenn der Gesellschaftsvertrag nicht die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

IV. Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung, Liquidation

 

Rz. 273

Wird die Gesellschaft infolge einer Entscheidung der Hauptversammlung aufgelöst, ist in dem Beschluss auch ein Liquidator (vereffenaar) bzw. sind mehrere Liquidatoren zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag wird meistens bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung als Liquidator auftreten wird. Es ist aber auch möglich, dass eine andere Person bestellt wird. Die Bestimmungen bezüglich der Bestellung, Suspendierung, Abberufung und der Aufsicht über die Geschäftsführer sind für anwendbar erklärt für die Liquidatoren, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (Art. 2:23 Abs. 1 NL-BGB). Die Liquidatoren melden die Auflösung der B.V. und die Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister an (Art. 2:19 Abs. 3 NL-BGB i.V.m. Art. 2:23 Abs. 4 NL-BGB).

 

Rz. 274

Nach der Auflösung der B.V. gibt es zwei Alternativen: 1. Alternative: Die B.V. hat zum Zeitpunkt der Auflösung keine Erträge mehr, demzufolge hört die B.V. unmittelbar zu existieren auf (Art. 2:19 Abs. 4 NL-BGB); diese Tatsache wird auch im Handelsregister eingetragen. Vermutet der Liquidator, dass die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen werden, ist er verpfli...

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