Rz. 243

Die B.V. hat bei allen Äußerungen (Bekanntgebungen, Druckwerken etc.) ihren vollständigen Namen und Sitz anzugeben (Art. 2:186 Abs. 1 NL-BGB). Diese Verpflichtung gilt nicht für Werbung und Telegramme. Außerdem schreibt Art. 27 Hrgw vor, dass alle Briefe, Aufträge, Rechnungen und Kostenvoranschläge anzugeben haben, unter welcher Nummer die B.V. beim Handelsregister eingetragen ist. Das Gesetz über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten stellt den Verstoß gegen Art. 2:186 Abs. 1 NL-BGB bzw. Art. 27 Hrgw unter Strafe.

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