Rz. 91

Das Nehmen eigener Geschäftsanteile, die von der B.V. (neu) ausgegeben werden (het nemen van eigen aandelen), durch die B.V. ist unzulässig (Art. 2:205 NL-BGB).

 

Rz. 92

Das nehmen eigener Geschäftsanteile, die von der B.V (neu) ausgegeben werden, durch die B.V. darf nicht mit dem Erwerb von Anteilen der Gesellschaft verwechselt werden. Dieser ist unter bestimmten Umständen und nach Art. 2:207 NL-BGB erlaubt. Die Geschäftsführung hat die Befugnis, den Beschluss zum Erwerb eigener Geschäftsanteile zu fassen. Der Erwerb von nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft ist nichtig (nietig) (Art. 2:207 Abs. 1 NL-BGB). Voll eingezahlte Geschäftsanteile darf die Gesellschaft, anders als kostenfrei (om niet), nicht erwerben, wenn:

das Eigenkapital, abzüglich des Erwerbspreises der Geschäftsanteile, geringer ist als die Rücklagen, die die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags zu bilden hat, oder
wenn die Geschäftsführung weiß oder redlicherweise vorhersehen musste, dass die B.V. nach dem Erwerb ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr wird zahlen können (Art. 2:207 Abs. 2 NL-BGB).

Für den Fall, dass die B.V. nach einem Erwerb, anders als kostenfrei, ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht weiter erfüllen kann, haften die Geschäftsführer, die dies zum Zeitpunkt des Erwerbs wussten oder redlicherweise hätten vorhersehen sollen, gegenüber der B.V. gesamtschuldnerisch für das Defizit (inkl. Zinsen), das infolge des Erwerbs entstanden ist. Kann ein Geschäftsführer beweisen, dass (1) ihm der Erwerb nicht zuzurechnen ist und (2) er nicht fahrlässig Maßnahmen zur Folgenabwendung unterlassen hat, so ist er von der Haftung befreit (Art. 2:207 Abs. 3 NL-BGB). Personen (z.B. Gesellschafter), die aufgrund ihrer Stellung Geschäftsführern gleichgestellt werden können, haften auch i.S.v. Abs. 3. Ein bösgläubiger Veräußerer haftet gegenüber der B.V. für das Defizit (inkl. Zinsen), das durch den Erwerb entstanden ist, höchstens bis zum Erwerbspreis der von ihm veräußerten Geschäftsanteile. Laut Art. 2:207 Abs. 4 NL-BGB kann der Gesellschaftsvertrag den Erwerb ausschließen oder beschränken.

 

Rz. 93

Nach Art. 2:207a Abs. 1 NL-BGB ist ein Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft zulasten der Rücklagen i.S.v. Art. 2:207 Abs. 2 NL-BGB oder entgegen Art. 2:207 Abs. 4 NL-BGB nichtig. Die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Partei, die in gutem Glauben gehandelt hat, für den Schaden, den diese Partei infolge der Nichtigkeit (nietigheid) erleidet.

 

Rz. 94

Es ist keine Höchstzahl der Geschäftsanteile, die von der B.V. gehalten werden dürfen, festgelegt; es ist lediglich erforderlich, dass eine dritte Person Inhaber mindestens eines Geschäftsanteils ist, der mit einem Stimmrecht verbunden ist (Art. 2:175 Abs. 1 NL-BGB).

 

Rz. 95

Art. 2:207b NL-BGB schließt aus, dass ein Dritter (auch eine Rechtsperson) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft Geschäftsanteile oder Zertifikate an der Gesellschaft nimmt oder erwirbt. Sollte ein Dritter dies dennoch tun, geht das Recht davon aus, dass der Dritte die Geschäftsanteile für eigene Rechnung genommen oder erworben hat.

 

Rz. 96

Die in der Praxis schwierigen gesetzlichen Beschränkungen und Verbote bezüglich der Verschaffung von Darlehen oder Sicherheiten im Hinblick auf den Erwerb von Geschäftsanteilen am Kapital der B.V., etwa das Unterstützungsverbot, sind mit Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes entfallen. Die Geschäftsführung ist allerdings verpflichtet, alle relevanten Fakten und Bedingungen einer entsprechenden Transaktion dahingehend zu beurteilen, ob sie im Interesse der B.V. liegt.

 

Rz. 97

Schließlich verbietet Art. 2:207d Abs. 1 NL-BGB Tochtergesellschaften, für eigene Rechnung Geschäftsanteile der B.V. zu nehmen oder nehmen zu lassen. Eine Tochtergesellschaft darf im Wege der Einzelrechtsnachfolge (onder bijzondere titel) (anders als kostenfrei) nur Geschäftsanteile erwerben oder erwerben lassen, wenn die Geschäftsführung der B.V. dem Erwerb zugestimmt hat. Ein Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Tochtergesellschaft entgegen Art. 2:207d Abs. 1 NL-BGB ist nichtig. Art. 2:207 Abs. 3 NL-BGB wird in Art. 2:207d Abs. 1 NL-BGB für anwendbar erklärt. Demzufolge haften die Mitglieder der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch gegenüber der Tochtergesellschaft, wenn die Tochtergesellschaft nach dem Erwerb ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht weiter erfüllen kann.

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