Rz. 249

Unternehmer und Betriebsrat treffen sich in sog. Versammlungen, wobei der Unternehmer mit dem Betriebsrat Rücksprache hält. Gemäß Art. 23 des Betriebsratsgesetzes findet die Versammlung innerhalb von zwei Wochen statt, nachdem entweder der Unternehmer oder der Betriebsrat darum gebeten hat. Während der Versammlung können alle Themen, die gegenwärtig das Unternehmen betreffen, zur Diskussion gestellt werden. Daneben hat der Unternehmer die Pflicht, eine Versammlung aufgrund einiger Bestimmungen des Gesetzes einzuberufen, z.B. wenn

der Betriebsrat sein Beratungsrecht (adviesrecht) nach Art. 25 des Betriebsratsgesetzes ausüben muss;
der Betriebsrat sein Zustimmungsrecht (instemmingsrecht) nach Art. 27 des Betriebsratsgesetzes über ein bestimmtes Thema ausüben soll und
der Betriebsrat sein Beratungsrecht über die Bestellung oder Abberufung eines der Mitglieder der Geschäftsführung ausüben soll (Art. 30 Betriebsratsgesetz).

Der Betriebsrat ist befugt, seinerseits Vorschläge zu machen und seine Meinung zu äußern.

 

Rz. 250

Das Unternehmen wird von einem Geschäftsführungsmitglied vertreten (Art. 23 Abs. 4 Betriebsratsgesetz). Mindestens zweimal pro Jahr wird während der Versammlung der allgemeine Geschäftsgang der Gesellschaft diskutiert (Art. 24 Abs. 1 Betriebsratsgesetz). Falls das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, schreibt Art. 24 Abs. 2 Betriebsratsgesetz vor, dass während dieser halbjährlichen Versammlungen Vertreter des Aufsichtsrats bei diesen Versammlungen anwesend sein müssen. Falls mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der B.V. für eigene Rechnung von einer anderen Gesellschaft gehalten werden, geht diese Anwesenheitsverpflichtung auf die Geschäftsführer der anderen Gesellschaft über. Dies gilt auch für Gesellschaften ausländischer Rechtsform. Eine Ausnahme von Abs. 2 besteht für eine B.V., die von einem Unternehmer gehalten wird, der mindestens fünf Unternehmen hält, wofür in jedem einzelnen Unternehmen auch ein Betriebsrat gebildet wurde (Art. 24 Abs. 3 Betriebsratsgesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge