Rz. 130

Die Geschäftsführung der B.V. hat ein Verzeichnis zu führen (Art. 2:194 Abs. 1 NL-BGB). Im Verzeichnis müssen u.a. aufgezeichnet werden:

Namen und Anschriften der Gesellschafter;
Datum des Übergangs der Geschäftsanteile auf den Gesellschafter;
die auf die Geschäftsanteile eingezahlten Beträge;
ob ein Gesellschafter nicht an eine Verpflichtung oder Anforderung gebunden ist, die gemäß Art. 2:192 Abs. 1 NL-BGB aus dem Gesellschaftsvertrag folgt;
die Art oder Bezeichnung der Geschäftsanteile;
Namen und Anschriften derjenigen, die ein Pfandrecht oder ein Nießbrauchrecht auf die Geschäftsanteile haben; und
Name und Anschrift des Inhabers von Geschäftsanteilszertifikaten (certificaten van aandelen), die das Recht geben, an den Versammlungen teilzunehmen.

Gesellschafter und andere, deren Daten aufgrund von Abs. 1 im Verzeichnis aufgenommen werden müssen, haben diese Daten der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einem Gesellschafter, Pfandgläubiger, Nießbraucher und einem Inhaber von Geschäftsanteilszertifikaten, die das Recht geben, an den Versammlungen teilzunehmen, kostenlos einen Auszug aus dem Verzeichnis bezüglich seines Rechts zur Verfügung zu stellen (Art. 2:194 Abs. 4 NL-BGB). Dieser Auszug ist aber kein Beweis für die im Verzeichnis beschriebenen Rechte. Nach Art. 152 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch zur Zivilprozessordnung (Burgerlijk Wetboek van Rechstvordering) haben der Auszug wie auch das Verzeichnis nur freie Beweiskraft.[52]

[52] Boschma & Schutte-Veenstra, T&C Burgerlijk Wetboek, Art. 2:194 BW, Anmerkung 3.

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