Rz. 262

Das Insolvenzgesetz bestimmt, dass ein Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, aufgrund eigener Angabe oder auf Gesuch eines oder mehrerer Gläubiger durch gerichtliche Feststellung in die Insolvenz gerät (Art. 1 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Reicht ein Gläubiger das Gesuch ein, so muss er beweisen, dass neben ihm auch noch (mindestens) ein weiterer Gläubiger unbefriedigt geblieben ist. Gegen das Urteil ist Berufung statthaft (Art. 8 Insolvenzgesetz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge