Rz. 269
Die Handelskammer ist befugt, eine B.V. aufzulösen, wenn mindestens zwei der folgenden Umstände zutreffen:
▪ | während mindestens einem Jahr sind keine Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und es ist in diesem Zeitraum auch keine Eintragung angemeldet worden. Falls noch Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen sind, wenn in Bezug auf alle eingetragenen Geschäftsführer mindestens ein Jahr einer der folgenden Umstände zutrifft: (1) der Geschäftsführer ist verstorben oder (2) der Geschäftsführer ist nicht mehr unter der Anschrift erreichbar, die im Handelsregister eingetragen ist, ebenso wenig unter der Anschrift, die vom Einwohnermeldeamt geführt wird, oder diese Verwaltung gibt überhaupt keine Anschrift mehr an; |
▪ | die Gesellschaft hat ihre Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, über ein Jahr nicht eingehalten; |
▪ | die Gesellschaft hat über ein Jahr lang die Forderung i.S.v. Art. 9 Abs. 3 Niederländische Abgabenordnung (Algemene Wet inzake Rijksbelastingen 1959) zur Einreichung einer Erklärung über die Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting) nicht erfüllt; oder |
▪ | die Gesellschaft ist nicht oder nicht mehr unter der Anschrift erreichbar, die im Handelsregister eingetragen ist, und es wurde auch keine Angabe zur Änderung gemacht. |
Rz. 270
Eine der Aufgaben der Handelskammer besteht darin, zu vermeiden, dass "leere" Gesellschaften, also Gesellschaften, von denen keine Tätigkeiten mehr ausgehen, existieren. Aufgrund ihrer Befugnis kann die Handelskammer dafür sorgen, dass derartige Gesellschaften aufgelöst werden und dass in das Handelsregister nur Unternehmen/Gesellschaften eingetragen sind, die tatsächlich noch Tätigkeiten ausüben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen