Rz. 132

Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen während einer bestimmten Frist ausgeschlossen werden kann. Gemäß Art. 2:195 Abs. 4 NL-BGB kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen noch weiter als in Abs. 1 oder 3 eingeschränkt werden. Eine Übertragung, die einer im Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Beschränkung entgegensteht, ist ungültig. Die Beschränkung muss aber beinhalten, dass der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile veräußert, auf seinen Wunsch hin einen Veräußerungspreis erhält, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Preisfeststellung vorsehen, die nur Wirkung hat, wenn diese Preisfeststellung einem Gesellschafter nicht gegen seinen Willen auferlegt wird. Ein sog. "Sperrklauselregelung", wie im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, findet keine Anwendung, wenn die Übertragung unmöglich oder übermäßig erschwert ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall i.S.v. Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB oder eine Preisfeststellung aufgrund des Gesellschaftsvertrags, die für den Verkäufer verbindlich ist (Art. 2:195 Abs. 5 NL-BGB).

 

Rz. 133

Seit dem Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes ist es auch möglich, im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, dass überhaupt keine Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Geschäftsanteilen gelten. In diesem Fall sind die Geschäftsanteile frei übertragbar. Eine derartige B.V. könnte als "offene" B.V. bezeichnet werden.[53] In der Literatur wurde die Frage aufgeworfen, wie nunmehr die Geschlossenheit der B.V. "garantiert" werde. Nach dem Memorie van Toelichting[54] zum Gesetzentwurf des Flex-B.V.-Gesetzes kommt die Geschlossenheit der B.V. darin zum Ausdruck, dass die Geschäftsanteile auf Namen auszustellen sind (Art. 2:175 Abs. 1 NL-BGB), wonach die B.V. ihre Gesellschafter also "kennt". Auch kann in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass Geschäftsanteile nur von Personen gehalten werden können, die eine bestimmte Qualität haben (z.B. Vertragspartei der Gesellschaftervereinbarung (aandeelhoudersovereenkomst) (Art. 2:192 Abs. 1 Buchst. b NL-BGB)).

[53] Boschma/Schutte-Veenstra, De bv in de steigers, Opknapbeurt of grondige verbouwing?, Rechtsgeleerd Magazijn THEMIS, 2007, 5.
[54] Kamerstuk 2006/2007, 31 058, Nr. 3.

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