Rz. 196

Geschäftsführer der B.V. können gesamtschuldnerisch haften, wenn die B.V. bestimmte Steuern und Sozialabgaben nicht (mehr) zahlen kann. Jeder einzelne Geschäftsführer der B.V. trägt die Verantwortung dafür, dass das Finanzamt (Belastingdienst), das Sozialamt (das Institut für Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern (Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekering (UWV)) und der Rentenversicherungsträger (Bedrijfspensioenfonds) auf adäquate Weise informiert werden, wenn die Gesellschaft nicht länger fähig ist, bestimmte Steuern, Sozialabgaben und Prämien zu zahlen (betalingsonmacht). Sobald absehbar ist, dass die Gesellschaft nicht länger fähig ist oder sein wird, eine dieser Zahlungen zu leisten, soll dies so schnell wie möglich gemeldet werden, spätestens jedoch 14 Tage nach Fälligkeit der Zahlungen. Ob die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch haften, ist abhängig davon, ob die versäumte Zahlung Folge einer (verwerflichen) offensichtlich unsachgemäßen Erfüllung der Aufgaben durch die Geschäftsführung (verwijtbaar kennelijk onbehoorlijk bestuur) ist. Die Beweislast für ein solches Missmanagement liegt bei den Organisationen, wenn eine sog. rechtsgültige Meldung vorliegt, d.h. wenn schriftlich, rechtzeitig und korrekt gemeldet wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt die Beweislast bei den Geschäftsführungsmitgliedern. Der einzelne Geschäftsführer hat zu beweisen, dass ihn keine Schuld an dem Umstand trifft, dass (1) die Meldung nicht rechtsgültig vorgenommen wurde und (2) die Steuern, Sozialabgaben und Prämien nicht gezahlt wurden.

 

Rz. 197

Diese Haftungsansprüche können auch gegenüber faktischen Geschäftsführern geltend gemacht werden, die, obwohl sie offiziell nicht von der Hauptversammlung bestellt worden sind, so an der Führung der Gesellschaft beteiligt waren, dass sie Geschäftsführern gleichgestellt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge