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Für den Erwerb von Gütern eines Gründers oder Gesellschafters durch die B.V. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintragung im Handelsregister galten vor Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes gem. Art. 2:204c NL-BGB (Nachgründung) besondere Anforderungen. Art. 2:204c NL-BGB ist seit 1.10.2012 entfallen. Heutzutage ist es Aufgabe der Geschäftsführung, zu beurteilen, ob und zu welchen Bedingungen ein derartiger Erwerb stattfinden kann.

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