Rz. 79

Wurde bei der Gründung die Möglichkeit der Sacheinlage vereinbart, haben die Gründer die Sacheinlagen zu beschreiben (Art. 2:204a Abs. 1 NL-BGB). Diese Beschreibung muss den Wert der Sacheinlage und die angewendete Bewertungsmethode beinhalten.

 

Rz. 80

Der Bericht über die Sacheinlage muss sich auf den Zustand der Sacheinlage an einem Tag nicht früher als sechs Monate vor der Gründung beziehen. Der Bericht ist von allen Gründern zu unterzeichnen und wird später zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der B.V. für die Gesellschafter und andere, denen das Versammlungsrecht zusteht, ausgelegt (Art. 2:204a Abs. 1 NL-BGB).

 

Rz. 81

Gemäß Art. 2:204a Abs. 2 NL-BGB ist ein neuer Bericht zu erstellen, wenn vor der Leistung bekannt ist, dass der Wert der Sacheinlage sich nach dem in Abs. 1 Satz 2 genannten Datum des Berichts wesentlich verringert hat.

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