Rz. 159

Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen. Dieser Beschluss soll auf dieselbe Weise gefasst werden wie ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Beschlusses muss sich an den neuen Gesellschaftsvertrag anlehnen. Daraus muss die neue Rechtsform klar werden sowie die Weise, wie die bestehende B.V. geändert werden soll. Vor allem soll aus dem Beschluss hervorgehen, wie die Position der Gesellschafter in der neuen Rechtsform sein wird. Im Falle der B.V. ist die Hauptversammlung gem. Art. 2:231 NL-BGB befugt, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, und sie ist auch befugt, diesen Beschluss zu fassen, wobei der Beschluss mit einer 9/10-Mehrheit gefasst werden muss. Diese Mehrheit ist nicht erforderlich, wenn eine N.V. in eine B.V. umgewandelt wird oder umgekehrt (Art. 2:18 Abs. 3 NL-BGB).

 

Rz. 160

Abschließend ist eine notarielle Urkunde bezüglich der Umwandlung und des neuen Gesellschaftsvertrags erforderlich. Würde sich die B.V. in einen Verein oder eine Stiftung umwandeln, dann wäre zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Dieser Antrag an das Gericht kann nur von der Gesellschaft selbst eingereicht werden. Nachdem die Umwandlung durch die Beurkundung der notariellen Urkunde wirksam geworden ist, muss die neue Rechtsperson die Umwandlung noch in das dazu angewiesene Register eintragen (dies ist aber keine konstitutive Anforderung). Die Umwandlung hat nicht zur Folge, dass die "alte" Rechtsperson aufgehört hat zu existieren (Art. 2:18 Abs. 8 NL-BGB).

 

Rz. 161

Zurzeit unterstützt das niederländische Gesellschaftsrecht noch nicht die Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine niederländische Gesellschaft oder umgekehrt. Da aber niederländische Steuerpflichtige sich unmittelbar auf die Rechtsprechung des EuGH berufen können, werden heute inzwischen auch niederländische Gesellschaften in ausländische Gesellschaftsformen umgewandelt (und umgekehrt). Die Mobilitätsrichtlinie, die u.a. grenzüberschreitende Umwandlungen regelt, muss vom Gesetzgeber spätestens am 31.1.2023 umgesetzt worden sein (siehe Rdn 7 und Rdn 53).

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