Rz. 120

Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen.

 

Rz. 121

Das Pflichtteilsrecht beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gleich wie der gesetzliche Erbteil ist das Pflichtteil der Abkömmlinge ebenfalls nur ein Forderungsrecht. Nur die Nachkommen, die gesetzliche Erben sind, sind zum Pflichtteil berechtigt. Es besteht kein Recht mehr auf einen Anteil an den Nachlassgütern selbst, der Pflichtteilsberechtigte hat nur eine Geldforderung und wird Gläubiger des Nachlasses.

 

Rz. 122

Zuwendungen des Erblassers während seines Lebens werden nur vom Pflichtteilsrecht abgezogen (Anrechnung), wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers gemacht worden sind. Den Pflichtteil mindert ebenfalls all das, was der Pflichtteilsberechtigte als Vermächtnisnehmer hätte erhalten können, auch wenn er das Legat oder den Erbteil (es sei denn, dieser ist inferior) ausgeschlagen hat.

 

Rz. 123

Der verheiratete Erblasser kann im Testament anordnen, dass ein Pflichtteil, der zu Lasten des überlebenden Partners anfällt, zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten nicht einziehbar ist (Art. 4:82 BW). Dies ist auch für zusammenlebende Partner möglich, wenn diese einen notariell beurkundeten Zusammenlebevertrag geschlossen haben.

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