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Künftige oder verheiratete Ehegatten können mittels Ehevertrages bestimmen, inwieweit ihre Vermögensmassen zusammenfließen sollen. Das weitestgehende Güterrechtssystem ist jenes der Gütertrennung. Die Grundidee dieses Systems ist, dass keine Gütergemeinschaft entstehen soll. In der Rechtsliteratur ist diese totale Trennung der Ehegüter stark kritisiert worden, und es gibt Gerichtsentscheidungen, in denen versucht wurde, diese "kalte" Gütertrennung etwas "wärmer" zu machen: Wenn beispielsweise die geschiedene Ehefrau über keinerlei Vermögen/Erspartes verfügt, sind Richter manchmal bereit, die Folgen der verabredeten "kalten" Gütertrennung bei der Ehescheidung abzumildern. Dies ist vor allem möglich, wenn der vermögendere Ehegatte einen größeren Vermögensgegenstand seines Partners bezahlt hat (z.B. Pkw, Haus) und dieser den Wert des Gegenstands bei der Trennung zurückfordert. In diesen Fällen neigen die meisten Richter zu der Annahme, dass dieser Ehegatte mit der Bezahlung eine Naturalobligation erfüllt hat (Art. 6:3 BW und Art. 1:87 Abs. 4 BW, vergleiche § 814 BGB).[28] Falls die Bezahlung noch nicht geleistet wurde, kann der andere Ehegatte sie nicht gerichtlich einklagen, es sei denn, die Ehegatten haben sie umgesetzt in ein normales Schuldverhältnis, Art. 6:5 Abs. 1 BW.[29] Die Erfüllung einer Naturalobligation ist – auch steuerlich und erbrechtlich – keine Schenkung.

[28] Gerechtshof Den Haag 16.6.2010, ECLI:NL:GHDHA:2010BM9932; Gerechtshof Amsterdam 1.4.2014; ECLI:NL:GHAMS:2014:973.
[29] Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 10.9.2019, ECLI:NL:GHARL:2019:7586, wo dies Problem in gleicher Weise bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern spielte.

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