Rz. 80

Weiter wurde Art. 1:253a BW neu verfasst, wodurch bei Konflikten zwischen den Eltern jetzt der Richter ein gesetzlich zugelassenes Zwangsmittel androhen kann, auch von Amts wegen, und weiter anordnen kann, dass die Verfügung mit öffentlicher Gewalt vollstreckt werden kann. Eine allgemeine automatische Anwendung von Zwangsmitteln wurde als nicht im Interesse des Kindes erachtet. In jedem konkreten Fall muss es eine Interessenabwägung geben, ob, und wenn ja, welches Zwangsmittel anzuwenden ist.[79]

[79] Leider ist es doch ab und zu notwendig, den einen Elternteil (häufig die Mutter) unter Androhung von Schuldhaft zu zwingen, an einer Umgangsregelung mitzuarbeiten. Siehe z.B. Gerechtshof Amsterdam 14.4.2009, ECLI:NL:GHAMS:2009:BJ0948; Gerechtshof 's-Gravenhage 23.12.2009, ECLI:NL:GHSGR:2009:BL5244; Rb. Assen 23.3.2010, ECLI:NL:RBASS:2010:BL9070; Rb. Limburg 22.8.2014, ECLI:NL:RBLIM:2014:7423; Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 3.5.2016, ECLI:NL:GHARL:2016:3579.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge