Rz. 80
Weiter wurde Art. 1:253a BW neu verfasst, wodurch bei Konflikten zwischen den Eltern jetzt der Richter ein gesetzlich zugelassenes Zwangsmittel androhen kann, auch von Amts wegen, und weiter anordnen kann, dass die Verfügung mit öffentlicher Gewalt vollstreckt werden kann. Eine allgemeine automatische Anwendung von Zwangsmitteln wurde als nicht im Interesse des Kindes erachtet. In jedem konkreten Fall muss es eine Interessenabwägung geben, ob, und wenn ja, welches Zwangsmittel anzuwenden ist.[79]
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