Rz. 99

Wie im Vorangehenden erwähnt, führt schon das Anliegen der Ehescheidung oder der Beendigung der registrierten Partnerschaft zur Auflösung der Gütergemeinschaft (siehe Rdn 86), sodass jeder Ehegatte Anspruch auf Zuteilung der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens hat (siehe Rdn 87). Die Gütertrennung (koude uitsluiting, vgl. Rdn 38) kann zum unbilligen Ergebnis führen, dass ein Ehegatte über Jahre hindurch zum Erwerb von Vermögenswerten beigetragen hat, jedoch leer ausgeht, da die Vermögenswerte auf den Namen des anderen Ehegatten lauten. Der Hoge Raad hat in seiner Entscheidung vom 12.6.1987[96] sowie in späteren Entscheidungen erwogen, dass solche Sachverhalte in seltenen Fällen zur Zuerkennung einer Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen führen können. Eheverträge können im Hinblick auf eine beabsichtigte Ehescheidung geschlossen oder geändert werden.[97] Ehegatten können daher ihr Vermögen so aufteilen, dass sie mit rechtlich zulässigen Mitteln das von ihnen vermögens- und steuerrechtlich gewünschte Ergebnis erzielen. Erfolgt die Aufteilung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, kann die vollständige finanzielle Abwicklung der Beziehung erreicht werden.

[96] NJ 1988, 150.
[97] HR 23.9.1983, NJ 1984, 544.

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