Rz. 122

Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht (die elterliche Gewalt) für das Kind/die Kinder hat, besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht zusammen mit einer anderen Person zu beantragen, Art. 1:253t BW. Der Elternteil des Kindes/der Kinder kann das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem Nicht-Elternteil beim Bezirksgericht anfragen, wenn diese zweite Person "family life“ (eine enge persönliche Beziehung) mit dem Kind hat. Hat das Kind einen anderen Elternteil (ohne elterliche Sorge), dann müssen die Antragsteller darlegen, dass sie wenigstens ein Jahr – unmittelbar vor dem Antrag – zusammen für das Kind gesorgt haben. Der Elternteil muss hierbei wenigstens drei Jahre ohne Unterbrechung die elterliche Sorge alleine innegehabt haben. Der Nicht-Elternteil, der zusammen mit dem anderen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht hat, wird auch unterhaltspflichtig für das Kind oder die Kinder, die unter seiner/ihrer Obsorge stehen (Art. 1:253w BW). Durch das gemeinsame Sorgerecht wird der Partner jedoch nicht zu einem Elternteil des Kindes, so lange das Kind nicht vom ihm/ihr adoptiert worden ist. Beim gemeinsamen Sorgerecht gemäß Art. 1:253t BW entstehen keine Erbschaftsansprüche zwischen dem Nicht-Elternteil und dem Kind."

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