Rz. 48

Zum Schutz des einen Ehegatten gegen den anderen und im Interesse des Haushaltsbudgets können die Ehegatten nur zusammen, d.h. der eine mit Zustimmung des anderen, Ratenkäufe tätigen (Art. 1:88 BW, früher hieß dieser Vertrag "koop op afbetaling‘, inzwischen heißt ein solcher Vertrag "overeenkomst van goederenkrediet" im Sinne des Art. 7:84 ff BW), wenn die Güter oder Vermögenswerte[38] nicht bestimmt sind für den Beruf oder Betrieb des Ehegatten, der den Ratenkauf tätigt. Wer Waren auf Raten verkauft, muss Vorsicht walten lassen, wenn es sich um Waren handelt, deren Zweckbestimmung nicht eindeutig ist. Er wird prüfen müssen, ob der Käufer verheiratet ist. Bejahendenfalls wird es ratsam sein zu prüfen, ob der andere Ehegatte diesem Kauf zustimmt. Stellt sich später heraus, dass die Zustimmung verweigert wurde, kann das Rechtsgeschäft – auf Antrag – aufgelöst werden.[39] Wenn für das Geschäft eine gewisse Form vorgeschrieben ist, muss auch die Zustimmung schriftlich oder über den elektronischen Weg getätigt werden, Art. 1:88 Abs. 3 und Art. 7:86 BW."

[38] Es gibt viele Entscheidungen über das sog. Leasing von Aktien (effectenlease), die häufig Verlustgeschäfte waren. Da der andere Ehegatte meistens keine Zustimmung gegeben hatte, können sie angefochten werden, Art. 1:89 BW. HR 28.3.2008, ECLI:NL:HR:2008:BC2837, NJ 2009, 578 war der erste in einer langen Serie.
[39] HR 23.12.2011, ECLI:NL:HR:2011:BT8457.

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