Rz. 128

Auch nach der Ehescheidung oder nach Beendigung der registrierten Partnerschaft darf derjenige, der den Namen des anderen führt, dies weiterhin tun (Art. 1:9 Abs. 1 BW), aber der Richter kann auf Antrag desjenigen, dessen Namen gebraucht wird, dem anderen dieses Recht entziehen (Art. 1:9, Abs. 2 BW). Dies setzt voraus, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde und keine lebenden Kinder (mehr) vorhanden sind. Der Antragsteller wird schwerwiegende Argumente vorbringen müssen.

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