Gesetzestext

 

(1) 1Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2§ 2b ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 1

Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind die im Anhang zu Art. 3 VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgeführten Richtlinien. Da im Internet auch AGB von Unternehmen aus Mitgliedstaaten wahrgenommen und gelesen werden, können die Sanktionen auch gegen diese Unternehmen greifen. Es ist nicht erforderlich, dass die AGB in Deutsch abgedruckt werden.[1]

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