Gesetzestext

 

1Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 

Rz. 1

Neu eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes BGBl 2016, Teil I Seite 233).

Auf die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 UWG kann hierbei zurückgegriffen werden:

 

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 

Rz. 2

Hiernach trägt der Zuwiderhandelnde die Beweislast für den Missbrauch. Der Missbrauch ist gleichwohl von Amts wegen zu prüfen. Indiz ist etwa eine Massenabmahnung für verschiedene Parteien durch den gleichen Rechtsanwalt. Liegen die Voraussetzungen des Missbrauchs vor, so ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, da die Klagebefugnis fehlt.

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