Gesetzestext

 

1Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

 

Rz. 1

Der Vertragspartner/Kunde eines rechtskräftig verurteilten Verwenders kann sich diesem gegenüber in einem mit ihm geführten Individualprozess auf das Unterlassungsurteil berufen

 

Rz. 2

Voraussetzung ist, dass der Verwender dem Unterlassungsgebot zuwiderhandelt. Dies ist dann der Fall, wenn er die dem Urteil zugrunde liegenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen für die im Urteil genannte Art von Rechtsgeschäften gegenüber einem Kunden nach dem Unterlassungsurteil bei Abschluss eines Vertrags verwendet hat. Beruft sich der davon betroffene Vertragsteil auf das Zuwiderhandeln des Verwenders gegen das Unterlassungsgebot, so ist die Bestimmung in den AGB ohne Weiteres als unwirksam anzusehen; eine Überprüfung der Wirksamkeit durch das Gericht findet nicht mehr statt.

 

Rz. 3

Die Breitenwirkung beschränkt sich auf Individualprozesse mit einem verurteilten Verwender. In allen anderen Fällen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht die Wirksamkeit von Bestimmungen in AGB zu prüfen hat.

 

Rz. 4

§ 11 S. 2 UKlaG korrespondiert mit § 10 UKlaG. Für den Fall, dass der verurteilte Verwender die Vollstreckungsgegenklage erheben könnte, kann sich der betroffene Vertragsteil in seinem Individualprozess mit dem verurteilten Verwender nicht auf die Wirkung des Unterlassungsurteils berufen. Damit wird die Parallele zu § 10 UKlaG gezogen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor (Änderung der Rechtsprechung des BGH), soll der verurteilte Verwender weder durch die drohende Zwangsvollstreckung noch durch die Breitenwirkung des § 11 UKlaG an der Wiederverwendung der Bestimmung gehindert werden.[1]

Tatsächlich hat das nationale Gericht unwirksame AGB von Amts wegen unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung ist daher europarechtswidrig.[2]

 

Rz. 5

Generell gilt: der Unterlassungkläger kann verlangen, dass sich der Klauselverwender im Rahmen bestehender Verträge auf die unwirksame Klausel beruft. Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG umfasst jedoch neben der Verpflichtung, diese Klausel in Neuverträgen nicht zu vereinbaren, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden.[3] Ergeht noch vor Abschluss des Individualprozesses das Unterlassungsurteil nach dem UklaG, so ist dies, sobald es rechtskräftig ist, einredeweise zu beachten. Diese Einrede kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Ist der Individualprozess rechtskräftig abgeschlossen, so kann der Verbraucher gegen die Vollstreckung (der Kosten) Vollstreckungsgegenklage erheben. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578, 580 Nr. 7b ZPO betrieben werden.

Bei der Abmahnung unwirksamer Widerrufsbelehrungen führt dies dazu, dass der Verbraucher den Vertrag (etwa einen Darlehnsvertrag) noch widerrufen kann. Das Gericht ist dann daran gehindert, selbstständig zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung ausreichend transparent ist und der Inhaltskontrolle standhält.

[1] Zur europarechtlichen Wirksamkeit: v. Westphalen, ZIP 2012, 2469; Lindacher, EWiR 2012, 678; Jauernig/Stadler, Vor 307 Rn 1 und hier Rn 47.
[2] Niebling, MDR 2012, 1071; PG/Halfmeier, § 11 UKlaG Rn 3.

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