Rz. 8

Wenn AGB-Klauseln unwirksam sind, kann der AGB-Verwender auf Unterlassung und der AGB-Empfehler auf ­Widerruf in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnis an (§ 195 BGB). AGB-Empfehler sind vor allem Wirtschaftsverbände und Berufsvereinigungen, die für ihre Mitglieder einheitliche und auf deren Bedürfnisse zugeschnittene AGB aufstellen und zur Verwendung empfehlen. Solche sog. Konditionen-Empfehlungen bedürfen keiner Genehmigung des Bundeskartellamts.[4]

 

Rz. 9

Damit dürften auch AGB, die kaum lesbar sind, abgemahnt werden können.

 

Rz. 10

Zu den Verbraucherschutzvorschriften gehört auch § 306a BGB, jedenfalls wenn das Kollektivinteresse von Verbrauchern berührt ist.[5]

Die Konstruktion der Unterlassungsklage ist nicht neu; sie findet eine Parallele in § 8 UWG, wo ebenfalls bestimmten Verbänden – allerdings neben einzelnen betroffenen Gewerbetreibenden – die Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eingeräumt wird.[6]

 

Rz. 11

Eine Verwendung ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die AGB mindestens einem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt wurden. "Einmalklauseln" indizieren die Mehrfachverwendung und stehen daher AGB gleich.[7]

Schutzobjekt ist nicht der einzelne Kunde, sondern der Rechtsverkehr, der von unzulässigen Klauselwerken freigehalten werden soll.[8] Schutzobjekt ist weiter der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der sich nicht in der bloßen Abschlussfreiheit erschöpfen soll. Demzufolge ist ein Verwenden schon dann zu bejahen, wenn die betreffenden Klauseln in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im rechtsgeschäftlichen Verkehr gebraucht werden. Daher ist auch das nachträgliche Übersenden von AGB auf einem Rechnungsformular im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Verwendung i.S.v. § 1 UKlaG, auch wenn sie für dieses konkrete ­Vertragsverhältnis mangels vorheriger Vereinbarung nicht rechtswirksam werden können.[9] Verwender ist auch der Vertreter eines anderen, der im eigenen Interesse Verträge vermittelt.[10] Auch wer zur Abfassung von Verträgen ein vorgedrucktes, von einem Verlag vertriebenes Formular benutzt, ist "Verwender" des Vertragsformulars i.S.v. § 1 UKlaG; es kommt nicht darauf an, wer das Formular entworfen hat.[11]

 

Rz. 12

Der Widerrufsanspruch soll dazu dienen, dass unwirksame Klauseln schon im Stadium der Empfehlung und nicht erst nach ihrer Verwendung eliminiert werden. Es muss sich jedoch um eine Empfehlung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln. Stellungnahmen zu AGB im nicht-rechtsgeschäftlichen Bereich, z.B. in einer wissenschaftlichen Abhandlung, sind nicht angesprochen; sie sollen nach der Gesetzesbegründung nicht erschwert werden. Allerdings sollen nach der Begründung[12] die Verfasser von Formularbüchern erfasst werden; neben den Verbandsempfehlern spielen diese Autoren für die Ausgestaltung des Rechtsverkehrs mit AGB, besonders im gewerblichen Bereich, eine nicht unerhebliche Rolle.

 

Rz. 13

Auch bei einem nichtigen oder formunwirksamen Rechtsgeschäft kommen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der enthaltenen Klauseln in Betracht; es ist also nicht erforderlich, im UKla-Verfahren die Wirksamkeit des Vertrages festzustellen.[13] Es gibt keinen Vorrang der Nichtigkeitsgründe.

Folgende Probleme sind hervorzuheben:

[4] Zum alten Recht: vgl. hierzu Paetow, DB 1978, 2349; Jarre, DB 1980, 1429; Bunte, BB 1980, 325. Allgemeines zur Verbandsklage: Greger, NJW 2000, 2457.
[5] BGH v. 25.10.2016, XI ZR 9/15 (Überziehung Girokonto).
[6] Auch nach dem UWG können AGB-Klauseln abgemahnt und gerichtlich beanstandet werden: Köhler, NJW 2008, 177; Palandt/Bassenge, § 3 UKlaG Rn 1; Niebling, RdW 240, S. 55 ff.
[7] Niebling, NJ 2016, 309,310.
[8] BGH, Urt. v. 28.1.1981, NJW 1981, 979.
[9] LG München, Urt. v. 31.5.1979, BB 1979, 1789.
[12] BT-Drucks 7/5422, S. 10.

I. Wiederholungsgefahr

 

Rz. 14

Im Verfahren nach dem UKlaG besteht regelmäßig nur dann eine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, wenn eine vorherige außergerichtliche Abmahnung innerhalb angemessener Frist erfolglos geblieben ist.[14] Verlangt ein Verbraucherverband in seinem Abmahnschreiben, die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber allen Kunden zu unterlassen, so liegt insoweit keine ordnungsgemäße Abmahnung vor, als ein solcher Verband für AGB gegenüber Unternehmern keine Zuständigkeit hat.[15] Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt; sie muss daher bei einer nur vagen Unterlassungserklärung des Verwenders bejaht werden.[16] Der Unterlassungsanspruch setzt also stets das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.[17] In der erwähnten Entscheidung lässt der BGH auch Ausnahmen von der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu. Maßgeblich sei, ob der Verwender nach seinem gesamten Verhalten hinreichende Gewähr dafür biete und auch ge...

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