Rz. 10

Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB stellen auf Pflichtverletzungen des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ab. Dabei müssen die Begriffe "gesetzlicher Vertreter" oder "Erfüllungsgehilfe" in der Freizeichnungsklausel nicht ausdrücklich verwendet werden. § 309 Nr. 7 BGB findet auch dann Anwendung, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf solche Personen erstreckt, die unabhängig von der gewählten Bezeichnung als gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB anzusehen sind.[17] Unerheblich ist, welche Funktion der Erfüllungsgehilfe wahrnimmt, ob es sich bei ihm um einen Angestellten des Klauselverwenders oder um einen selbstständigen Subunternehmer handelt.[18]

 

Rz. 11

Auf die Haftungsfreizeichnung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB dagegen keine Anwendung, es sei denn, der Verwender will sich von seinem Auswahl- und Überwachungsverschulden freizeichnen.[19] Überträgt der Verwender einen Auftrag vollständig auf einen Dritten (Substitution), so fällt die Haftungsfreizeichnung für ein Verschulden des Substituten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB.[20] Der Verwender haftet jedoch gemäß § 664 Abs. 1 S. 2 BGB für die ordnungsgemäße Auswahl und Unterweisung des Substituten.[21]

[17] BGH, Urt. v. 20.1.1983 – VII ZR 105/81, NJW 1983, 1322, 1325 (zum Erfüllungsgehilfen); Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 7 Rn 9 (Erfüllungsgehilfe); generell WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 20.
[18] Erman/Roloff, § 309 Rn 65; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 21; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 44.
[19] So zutreffend Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 7 Rn 10; a.A. anscheinend UBH/Christensen, § 309 Nr. 7 Rn 25; WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 22–29.
[20] Erman/Roloff, § 309 Rn 65; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 44; UBH/Christensen, § 309 Nr. 7 Rn 25, der allerdings darauf hinweist, dass die Substitution in AGB i.d.R. unzulässig ist; WLP/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 21.
[21] Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 7 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge