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Hinsichtlich sonstiger Schäden – also aller Schäden außer Körperschäden – verbietet § 309 Nr. 7b BGB die formularmäßige Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz ist gegeben, wenn der Handelnde einen rechtswidrigen Erfolg wissentlich und willentlich herbeiführt, obwohl ihm zugemutet werden kann, rechtmäßig zu handeln.[15] Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und der Handelnde unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem einleuchten müsste.[16]

[15] BGH, Urt. v. 8.2.1965 – III ZR 170/63, NJW 1965, 962, 963 m.w.N.
[16] BGH, Urt. v. 11.7.2007 – XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988, 2989; siehe dazu auch Palandt/Grüneberg, § 277 Rn 5 m.w.N.

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