Rz. 7

§ 309 Nr. 7a BGB setzt die Verpflichtung aus Nr. 1a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG um.[12] Durch das Klauselverbot wird der AGB-Verwender daran gehindert, seine Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden auszuschließen oder zu begrenzen. Dies gilt bereits für einfache Fahrlässigkeit.

 

Rz. 8

Die Begriffe Leben, Körper und Gesundheit entsprechen der Terminologie des § 823 Abs. 1 BGB und sind im Sinne dieser Vorschrift auszulegen.[13] Auch Haftungsfreizeichnungen für Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs. 2 BGB) werden von § 309 Nr. 7a BGB erfasst.[14]

[12] Gesetzesentwurf, BT-Drucks 14/6040, S. 156; siehe dazu auch MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 3.
[13] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 7 Rn 9; UBH/Christensen, § 309 Nr. 7 Rn 23.
[14] MüKo/Wurmnest, § 309 Rn 7 Rn 19; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 7 Rn 8.

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