Rz. 8

Zwischen den Parteien muss ein entgeltlicher Vertrag bestehen. § 309 Nr. 1 BGB stellt dabei keine Anforderungen an eine bestimmte Art von Verträgen; die Norm gilt grundsätzlich für alle entgeltliche Verträge. Entgelt meint die Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen und umfasst alles, was der Vertragspartner für den Erwerb finanziell erbringen muss, einschließlich eventueller Nebenleistungen und der Umsatzsteuer. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der Literatur erfasst die Vorschrift nur finanzielle Gegenleistungen,[4] nicht jedoch auch Gegenleistungen, die in Form von Sachleistungen erbracht werden (Bartergeschäfte).[5] Die Schaffung der Vorgängernorm § 11 Nr. 1 AGBG verfolgte das Ziel, die durch die Preisauszeichnungsverordnung vom 18.9.1969 (Vorgängerin der Preisangabenverordnung) gelassene zivilrechtliche Lücke im Verbraucherschutz hinsichtlich formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalte zu schließen. Es liegt daher nahe, beide Bestimmungen, § 309 Nr. 1 BGB und § 1 PAngV – jedenfalls in diesem Punkt – gleich auszulegen.[6] Der Aufwendungsersatz zählt nicht zur Gegenleistung; derartige Klauseln sind daher nicht an § 309 Nr. 1 BGB zu messen, auch wenn sie eine Erhöhungsabrede beinhalten.[7]

[4] BGH NJW 1980, 2133.
[5] So aber Stoffels, AGB, Rn 811; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 1 Rn 11; WLP/Dammann, § 309 Nr. 1 Rn 30.
[6] BGH NJW 1980, 2133.
[7] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 1 Rn 11; a.A. WLP/Dammann, § 309 Nr. 1 Rn 30.

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