Rz. 22

Im unternehmerischen Bereich sind die Beteiligten grundsätzlich auf Mängelrügefristen angewiesen, z.B. bei verderblicher Ware, was gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 8b ee BGB über § 307 BGB spricht.[62] Dafür spricht auch die Vorschrift des § 377 HGB.[63] Jedenfalls kann eine unangemessene Gestaltung der Klausel zur Unwirksamkeit gem. § 307 BGB führen. Dies ist z.B. der Fall bei zu kurzen Ausschlussfristen,[64] sodass eine Klausel, die eine Ausschlussfrist von drei Tagen vorsieht, unwirksam ist, da dadurch die Rügemöglichkeit praktisch leerläuft.[65] Dies gilt erst Recht für eine Klausel, die eine Rüge nur bei Ablieferung der Ware zulässt.[66] Ob für verdeckte Mängel eine Rügefrist gesetzt werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird dies im Hinblick auf die schnelle und effektive Abwicklung der Verträge generell bejaht,[67] zum Teil völlig abgelehnt.[68] Es ist ein vermittelnder Ansatz vorzuziehen, der einen Ausschlusszeitpunkt festlegt, bei dem die verdeckten Mängel typischerweise auftreten.[69] Hierbei muss in AGB dann im Einzelfall für die jeweils möglichen Mängel eine detaillierte Regelung getroffen werden.[70]

[62] UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 97.
[63] Dennoch hat der BGH § 309 Nr. 8b ee BGB eine gewisse Indizwirkung im unternehmerischen Verkehr zugesprochen, falls kein besonderes Bedürfnis nach zügiger Abwicklung besteht, BGH, Urt. v. 28.10.2004, Az. VII ZR 385/02, NJW-RR 2005, 247, 248 (zu § 11 Nr. 10e AGBG).
[64] UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 97; v. Westphalen/­Lehmann-Richter, Mängelrechte in Kauf- und Werkverträgen Rn 46.
[65] BGH, Urt. v. 10.10.1991, Az. III ZR 141/90.NJW 1992, 575, 576 f. (zu § 9 AGBG).
[66] BGH, Urt. v. 3.7.1985, Az. VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52, 53 (zu § 9 AGBG).
[67] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 8b Rn 68.
[68] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 8 Rn 86.
[70] UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 97.

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