Rz. 22
Im unternehmerischen Bereich sind die Beteiligten grundsätzlich auf Mängelrügefristen angewiesen, z.B. bei verderblicher Ware, was gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 8b ee BGB über § 307 BGB spricht.[62] Dafür spricht auch die Vorschrift des § 377 HGB.[63] Jedenfalls kann eine unangemessene Gestaltung der Klausel zur Unwirksamkeit gem. § 307 BGB führen. Dies ist z.B. der Fall bei zu kurzen Ausschlussfristen,[64] sodass eine Klausel, die eine Ausschlussfrist von drei Tagen vorsieht, unwirksam ist, da dadurch die Rügemöglichkeit praktisch leerläuft.[65] Dies gilt erst Recht für eine Klausel, die eine Rüge nur bei Ablieferung der Ware zulässt.[66] Ob für verdeckte Mängel eine Rügefrist gesetzt werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird dies im Hinblick auf die schnelle und effektive Abwicklung der Verträge generell bejaht,[67] zum Teil völlig abgelehnt.[68] Es ist ein vermittelnder Ansatz vorzuziehen, der einen Ausschlusszeitpunkt festlegt, bei dem die verdeckten Mängel typischerweise auftreten.[69] Hierbei muss in AGB dann im Einzelfall für die jeweils möglichen Mängel eine detaillierte Regelung getroffen werden.[70]
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