Rz. 12

Über § 307 BGB ist auch zwischen Unternehmern das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten.[32] Daher gilt auch hier, dass der Ausschluss von Minderungs- und Rücktrittsrecht für den Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung unwirksam ist.[33] Der Ausschluss allein des Rücktrittsrechts ist unzulässig.[34] Wird hingegen nur das Minderungsrecht ausgeschlossen, bestehen dagegen wohl keine Bedenken.[35] Der Vorbehalt muss auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden.[36]

[32] V. Westphalen/Lehmann-Richter, Mängelrechte in Kauf- und Werkverträgen Rn 33.
[33] BGH, Urt. v. 26.6.1991, Az. VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2632 (zu § 9 AGBG); Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 8 Rn 67.
[34] UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 70.
[35] WLP/Dammann, § 309 Nr. 8b bb Rn 54 f.
[36] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 8 Rn 67; UBH/Christensen, § 309 Nr. 8 Rn 70; a.A. WLP/Dammann, § 309 Nr. 8b bb Rn 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge