Rz. 12
Über § 307 BGB ist auch zwischen Unternehmern das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten.[32] Daher gilt auch hier, dass der Ausschluss von Minderungs- und Rücktrittsrecht für den Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung unwirksam ist.[33] Der Ausschluss allein des Rücktrittsrechts ist unzulässig.[34] Wird hingegen nur das Minderungsrecht ausgeschlossen, bestehen dagegen wohl keine Bedenken.[35] Der Vorbehalt muss auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden.[36]
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