Rz. 16

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 309 Nr. 2 BGB ist, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners ausschließt oder einschränkt. Ein Ausschluss bedeutet, dass der Vertragspartner das Leistungsverweigerungsrecht gar nicht mehr geltend machen kann; eine Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts liegt bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 320 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschärft werden.[13] Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten von der Einhaltung von Anzeigefristen oder der Form der Anzeige[14] abhängig gemacht wird. Unwirksam ist eine Klausel, die Leistungsverweigerungsrechte darauf beschränkt, dass sie nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden können.[15] Wird dem Kunden formularmäßig untersagt, bei Fehllieferungen Schecksperrungen vorzunehmen, ist dies unwirksam.[16] Eine Abbedingung des § 266 BGB durch die Klausel "Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig" ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, da ihnen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB hinsichtlich der ausstehenden (Gesamt-)Lieferung genommen würde.[17] Da die bei Verbrauchergeschäften häufig verwendeten Klauseln "zahlbar sofort rein netto/ohne Abzug/ohne Garantienachweis" auf eine sofortige Zahlungspflicht des Vertragspartners schließen lassen und ihn daher davon abhalten könnten, seine ihm an sich zustehenden Rechte geltend zu machen, sind sie unwirksam.[18] Die Klausel "zahlbar netto Kasse Zug-um-Zug" wiederholt hingegen die in § 322 BGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung für Zug-um-Zug-Leistungen und stellt keine Beschränkung der Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten dar.[19] Sehen derartige Klauseln jedoch Barzahlung vor, unterfallen sie dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 3 BGB, da sie die Aufrechnungsbefugnis unzulässig beschränken können.[20]

[13] BGH NJW 1992, 2160, 2163.
[14] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 12; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 2 Rn 6; Erman/Roloff, § 309 Rn 20; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 2 Rn 20; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 24; a.A. Beck’scher Online-Kommentar/Becker, § 309 Nr. 2 Rn 15; UBH/Schäfer, § 309 Nr. 2 Rn 11.
[15] BGH NJW 1992, 2160, 2163.
[16] BGH NJW 1985, 885, 857.
[17] KG BB 2008, 341.
[18] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1987, 1003; zustimmend WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 24. A.A. MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 2 Rn 20; Beck’scher Online-Kommentar/Becker, § 309 Nr. 2 Rn 15 mit dem wenig überzeugenden Hinweis, dass auch für einen nicht juristisch erfahrenen Durchschnittskunden erkennbar nur Skontoabzüge ausgeschlossen sein sollen, nicht aber Gegenrechte des Vertragspartners.
[19] Stoffels, AGB, Rn 324; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 25.
[20] Zutreffend WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge