Rz. 8

Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungsverweigerungsrechte des Verwenders aufgestellt, werden diese ebenfalls nicht von § 309 Nr. 2 BGB erfasst. § 309 Nr. 8b dd BGB ist in diesem Zusammenhang anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Verwender dahingehend ein Leistungsverweigerungsrecht gestatten, dass dieser die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht.

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