Rz. 24

§ 309 Nr. 2b BGB erfasst dabei nur eine Regelung des Verwenders über ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB; andere Zurückbehaltungsrechte unterliegen nicht der Kontrolle des Verbotstatbestands. § 309 Nr. 2b BGB erfasst nicht sämtliche sich aus § 273 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrechte. § 273 BGB erfordert grundsätzlich eine Konnexität zwischen Anspruch und Gegenanspruch im Rahmen eines rechtlichen Verhältnisses. Dies bedeutet, dass etwa auch Gegenrechte aus anderen Vertragsverhältnissen zu einem Zurückbehaltungsrecht führen können. Demgegenüber schützt § 309 Nr. 2b BGB nur solche Zurückbehaltungsrechte des § 273 BGB, die auf demselben vertraglichen Verhältnis beruhen. Schließt der Verwender demnach formularmäßig Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners aus anderen Verträgen aus, unterliegt die Klausel nicht der Kontrolle des § 309 Nr. 2b BGB. Auch in § 309 Nr. 2b BGB müssen die Voraussetzungen des § 273 BGB vollständig erfüllt sein; einer Kontrolle der Bestimmung bedarf es mithin nicht, wenn der Vertragspartner das Zurückbehaltungsrecht gar nicht geltend machen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge