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§ 309 Nr. 2 BGB gilt wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Daher ist der formularmäßige Ausschluss der in §§ 273, 320 BGB geregelten Leistungsverweigerungsrechte im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich zulässig.[47] Derartige Klauseln unterliegen jedoch der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB. Nachdem der Bundesgerichtshof diese Frage lange offengelassen hatte, hat er mittlerweile bestätigt, dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr die formularmäßige Verwendung von Vorleistungsklauseln eines sachlichen Grundes bedarf.[48] Nach der Rechtsprechung ist ein formularmäßiger Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte aus § 320 BGB oder § 273 BGB auch für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unangemessen.[49] Nimmt die Klausel nicht ausdrücklich unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung aus, ist sie insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltene Reduktion lehnt der Bundesgerichtshof ab.[50] Fällt dem Verwender eine grobe Vertragsverletzung zur Last, kann er aus der (wirksam vereinbarten) Klausel keine Rechte herleiten.[51] Eine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellenverwalter zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsverfahrens verpflichtet, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht gegen § 309 Nr. 2 BGB, weil das Mineralölunternehmen seinerseits nicht vorleistungspflichtig sei und sich daher selbst auf § 320 BGB berufen könne. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Abbuchungsverfahren stelle jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters dar, insbesondere weil eingelöste Lastschriften nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wegen der mit dem Abbuchungsverfahren verbundenen Gefahren sei dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, was zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 BGB führe.[52]

[47] BGHZ 115, 327; OLG Hamburg NJW 1998, 586.
[48] BGH NJW 2010, 1449, 1450; zustimmend Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 16.
[49] BGHZ 115, 327; BGH NJW-RR 1986, 1110 (Leasingvertrag); BGH NJW-RR 2005, 919, 920 (Bauvertrag).
[50] BGHZ 92, 312; BGHZ 115, 327.
[51] OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1988, 1458.

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