Rz. 1

Die in §§ 273, 320 BGB gesetzlich geregelten Leistungsverweigerungsrechte dienen der Sicherung des Vertragspartners. Er soll davor bewahrt werden, seine vertragliche Leistung erbringen zu müssen, ohne seinerseits die vereinbarte Leistung des Vertragspartners zu erhalten. Diese Vorschriften entsprechen damit dem Gebot der vertraglichen Abwicklungsgerechtigkeit.[1]

 

Rz. 2

Die in § 320 BGB bestimmte Einrede des nichterfüllten Vertrags gilt nur bei gegenseitigen Verträgen. Wer aus einem solchen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Ein formularmäßiger Ausschluss oder eine Beschränkung des § 320 BGB ist gemäß § 309 Nr. 2a BGB generell unwirksam.

 

Rz. 3

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB gilt grundsätzlich in jedem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Nach dieser Norm kann der Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Die Rechtsprechung legt den Begriff des rechtlichen Verhältnisses weit aus: Derselbe Vertrag oder dasselbe Schuldverhältnis ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 273 BGB; es genügt, dass ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis vorliegt (Konnexität). Dies wird dann angenommen, wenn zwischen Anspruch und Gegenanspruch ein "innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang" in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.[2] Das Verbot des § 309 Nr. 2b BGB bezieht sich indes nicht auf sämtliche aus § 273 BGB sich ergebende Zurückbehaltungsrechte, sondern nur auf solche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aus anderen Vertragsverhältnissen der Parteien ist daher zulässig.

 

Rz. 4

Erhebt der Beklagte im Prozess gegen den geltend gemachten Anspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB oder des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, verurteilt ihn das Gericht zwar zur Leistung, jedoch gemäß §§ 274, 322 BGB gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug-um-Zug).

[1] BT-Drucks 7/3919, 28.
[2] BGHZ 47, 157, 167; BGHZ 115, 99, 103, BGH NJW 1997, 2944, 2945; st. Rspr.

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