Rz. 16

Eine entsprechende Anwendung im kaufmännischen Verkehr wird überwiegend abgelehnt.[9]

Im B2B bestehen gegen die Weiterverwendung von Schriftformklauseln jedoch ebenfalls Bedenken.[10] Grundsätzlich muss auch im B2B-Verkehr ein einfaches Schreiben ausreichen; es besteht kein Grund, ein Einschreiben zu verlangen.[11] Auch kann nicht verlangt werden, dass besonders eilige Erklärungen per Telefax zu erfolgen haben, denn durch Vorabanruf und Brief oder durch E-Mail kann dem genauso gut Rechnung getragen werden.[12] Es kann auch nicht verlangt werden, dass eine Kündigung (zu ihrer Wirksamkeit) zugleich dem deutschen Vertragspartner, aber auch der ausländischen Muttergesellschaft, zugehen muss. Auch das Vorschreiben eines bestimmten Formulars, oder – online – einer bestimmten Maske, muss umgekehrt sachlich gerechtfertigt sein, soll es nach § 307 BGB Bestand haben.[13] Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob z.B. die Einhaltung der Schriftform im B2B zumutbar ist, sondern darauf, weshalb es unzumutbar sein soll, wenn Erklärungen in Textform erfolgen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr besteht daher kein Grund, strengere Formerfordernisse als die Textform zu verlangen. Kaufleute können erst recht darauf achten, ob ein wichtiges Telefax oder eine wichtige E-Mail eingeht, der Handelsverkehr ist es gewohnt schnell zu reagieren. Inhaltlichkeit steht vor bloßer Förmlichkeit. § 309 Nr. 13 kommt daher Indizwirkung für B2B Verträge zu. Diese Grundsätze gelten über § 307 BGB grundsätzlich entsprechend.

[9] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 114; PWW/Berger, § 309 Rn 103; MüKo/Wurmnest, § 309 Rn 6; Beck’scher Online-Kommentar/Becker, 1. Aufl., § 309 Rn 11 (der nur "Auswüchse" über § 307 BGB steuern will), anders die 3. Aufl., § 309 Nr. 11 Rn 11, für grundsätzlich entsprechende Anwendung im kaufmännischen Verkehr ("Indizwirkung"); anders AK/Kollmann, § 309 Rn 230 ("Keine Indizwirkung").
[10] Anders wohl: HK/Schulte-Nölke, Rn 52; UBH/Habersack, Rn 12: Palandt/Grüneberg, Rn 114 (in der 76. Auflage jedoch nur als alte Recht kommentierend).
[11] Ebenso Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 13 Rn 9; anders AK/Kollmann, Rn 230.
[12] A.A. Erman/Roloff, § 309 Rn 159.
[13] Wohl für generelle Wirksamkeit: WLP/Dammann, § 309 Rn 71.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge