Rz. 28

Ist eine Klausel nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, gelten hinsichtlich der Beweislast die gesetzlichen Regelungen. Als Beweisindiz zu Lasten des anderen Vertragsteils dürfen unwirksame Klauseln nicht verwendet werden.[102]

[102] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 12 Rn 14.

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