Rz. 8

Hauptanwendungsfälle des § 308 Nr. 8 BGB sind Vorrats- und Selbstbelieferungsklauseln.[16] Unter Vorratsklauseln wird die automatische oder vom Willen des Verwenders abhängige Befreiung von der Leistungspflicht verstanden, wenn die Leistung nicht mehr aus dem Vorrat des Verwenders erbracht werden kann. Selbstbelieferungsvorbehalte sehen einen automatischen oder vom Willen des Verwenders abhängigen Wegfall der Leistungspflicht vor, falls der Verwender seinerseits von seinen Lieferanten keine, falsche oder nicht pünktliche Lieferungen erhalten hat.[17] Der Selbstbelieferungsvorbehalt muss im Verkehr mit Verbrauchern ausdrücklich vorsehen, dass der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat.[18]

[16] BT-Drucks 14/2658, 51; WLP/Dammann, § 308 Nr. 8 Rn 6.
[17] WLP/Dammann, § 308 Nr. 8 Rn 7.
[18] BGH, Urt. v. 14.11.1984, Az. VIII ZR 283/83, BGHZ 92, 397.

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