Rz. 21

Solche Klauseln fallen ebenfalls unter § 308 Nr. 3 BGB. Dies gilt etwa für die Vereinbarung einer Fixschuld[65] oder die Anfechtung wegen Kalkulationsirrtümern aller Art (die § 119 BGB nicht zulässt).

[65] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 3 Rn 2 Abs. 2, weil damit dem Verwender der sofortige Rücktritt ohne Fristsetzung ermöglicht wird; demgegenüber stellt BGHZ 110, 88, 97 f. auf das Überraschungsmoment und die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – nunmehr § 307 Abs. 2 Nr. 1 – ab.

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