Rz. 14
Als angemessen angesehen wurde eine Nachfrist von zwei Wochen bei normalen Verbrauchergeschäften[22] und vier Wochen bei Maßanfertigungen in kleinen Betrieben.[23]
Rz. 15
Unangemessen sind vier Wochen pauschal im Möbelhandel[24] und sechs Wochen bei der Lieferung von Fenstern[25] sowie im Fassadenbau.[26]
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