1 Beginn der Versicherungspflicht in der GKV

Die Versicherungspflicht bislang Nichtversicherter beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.[1] Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, begann die Mitgliedschaft in der GKV am 1.4.2007.

Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse

Da die Krankenkassen von den bislang Nichtversicherten nicht ohne Weiteres Kenntnis erhalten, haben die Betroffenen sich bei der zuständigen Krankenkasse selbst zu melden.[2]

Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sodass es für den Beginn der Mitgliedschaft unerheblich ist, ob und wann sich die Betroffenen zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse melden. Die Versicherungspflicht beginnt bei einer verspäteten Anzeige grundsätzlich rückwirkend.

2 Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.[1] Zu den anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfall gehören z. B.

Eine Auslandskrankenversicherung, die ein Mitglied für die Dauer eines längeren privaten Auslandsaufenthalts von mindestens 6 Wochen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließt, gilt dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn die Leistungen der Auslandskrankenversicherung nach ihrer Art mindestens denen der GKV entsprechen. Sie muss also unter anderem die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlungen sowie die Arzneimittelversorgung einschließen.

3 Zuständige Kranken- und Pflegekasse

Bei Eintritt der Versicherungspflicht werden die bislang Nichtversicherten wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, der sie vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes zuletzt angehörten.[1] Keine Rolle spielt, wie lange diese Versicherung (eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung) bereits zurückliegt.

Nachdem die bisher Nichtversicherten wieder Mitglied ihrer "letzten" Krankenkasse geworden sind, können sie unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

4 Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können dem versicherungspflichtigen Personenkreis der bislang Nichtversicherten angehören. Hierbei handelt es sich z. B. um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[1], die weder aufgrund einer Hauptbeschäftigung noch im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind.

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungsfreie Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze[2], die vor dem 1.4.2007 entweder bewusst auf einen Krankenversicherungsschutz verzichtet hatten oder deren freiwillige Krankenversicherung zuvor wegen Zahlungsverzugs beendet worden war, wurden zum 1.4.2007 versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese Versicherung endete allerdings zum 31.12.2008 wieder.

Seit dem 1.1.2009 sind versicherungsfreie Arbeitnehmer – wie andere versicherungsfreie Personen auch (u. a. Beamte und Pensionäre) – von der Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherte ausgeschlossen.[3] Versicherte, die deshalb zum 31.12.2008 aus der Versicherungspflicht ausschieden, konnten sich bei ihrer Krankenkasse freiwillig weiterversichern.[4] Besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, unterliegen diese Personen der Versicherungspflicht in der PKV.[5]

5 Haftentlassene

Personen, die nach einer Haftentlassung ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall sind, unterliegen der Versicherungspflicht und werden Mitglied der GKV, wenn sie vor ihrer Inhaftierung zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.[1] Andere Regelungen gelten für Haftentlassene ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, wenn sie bereits vom Tag der Haftentlassung an Sozialhilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V erhalten. Versicherungspflicht tritt in diesem Fall nicht ein.

6 Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden.[1] Die Beitragsbelastung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Insbe...

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