Zwischen

.................................................

(im folgenden Partnerin genannt)

und

.................................................

(im folgenden Partner genannt)

wird folgender Partnerschaftsvertrag geschlossen:

§ 1 Präambel

Gegenstand unserer Partnerschaft ist das Zusammenleben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Wir leben seit ................... in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind weder verlobt, noch verheiratet (auch nicht mit anderen Partnern). Eine Heirat zwischen uns ist derzeit nicht geplant. Unsere Partnerschaft ist von unbestimmter Dauer und kann von beiden Partnern jederzeit aufgelöst werden. Keiner von uns hat von anderen Partnern Kinder. Wir haben auch keine gemeinschaftlichen Kinder.

Unter einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird von uns nicht nur eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft, sondern auch und vor allem ein persönliches, eheähnliches Zusammenleben verstanden. Aus diesem Grunde werden wir neben den gesetzlichen Vorschriften vor allem auch auf die persönlichen, emotionalen Bedürfnisse des jeweils anderen achten. Dies gilt sowohl für das Zusammenleben als auch im Falle der Trennung.

Aufgrund der erfolgten rechtlichen Beratung (jeweils gesondert) sind wir uns darüber im Klaren, dass wir im persönlichen Bereich Rechte und Pflichten, wie sie z.B. für Eheleute in § 1353 BGB enthalten sind, nicht wirksam vereinbaren können. Soweit aber Rechtsprechung zu § 1353 BGB auch für nicht eheliche Lebenspartner passt, wollen wir diese so weit wie möglich analog anwenden.[1]

Wir wissen ebenfalls, dass wir als nicht eheliche Lebenspartner auch keine Absprachen treffen können, durch die Dritte betroffen werden. So ist der gesamte öffentlich-rechtliche Bereich, z.B. das gesetzliche Krankenversicherungsrecht, das Rentenrecht etc., von einer Regelung im Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen. Wir wurden ferner darüber belehrt, dass sich aus der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch Nachteile ergeben können, z.B. bei Arbeitslosigkeit eines Lebenspartners, weil beispielsweise der Anspruch auf Bürgergeld gekürzt werden kann.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass unsere Partnerschaft jederzeit von jedem von uns ohne Angaben von Gründen beendet werden kann. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Trennung soll der Auszug eines Lebenspartners aus der gemeinsam genutzten Mietwohnung bzw. Eigentumswohnung (eigenem Haus) als Beendigung der Partnerschaft gelten.

§ 2 Mietwohnung (gemeinschaftlicher Mietvertrag)

Die Partner haben gemeinschaftlich die Wohnung in ..................., bestehend aus ...... Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Bad, einer Toilette angemietet. Beide Partner gelten im Verhältnis zum Vermieter als gleichberechtigte Mieter.[2]

Die Partner sind deshalb aus dem Mietverhältnis beide in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet.[3] Sofern die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht aus der Haushaltskasse gezahlt werden, tragen die Partner die Kosten je zur Hälfte.[4]

Für den Fall der Trennung entscheiden die Partner einvernehmlich darüber, wer von ihnen beiden die Wohnung beibehält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber keine Einigung möglich sein, entscheidet das Los.[5]

Im Falle einer Trennung, ist der die Trennung wünschende Teil berechtigt und auf Verlangen des anderen auch verpflichtet, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten an der Aufhebung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter mitzuwirken.[6]

Wenn der andere das Mietverhältnis allein fortsetzen will, so ist der die Trennung wünschende Teil in gleicher Weise verpflichtet, daran mitzuwirken, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem anderen Partner allein rechtswirksam vereinbart wird.[7]

Will der andere das Mietverhältnis nicht allein fortsetzen, so ist der die Trennung wünschende Teil berechtigt, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem die Trennung wünschenden Partner allein rechtswirksam vereinbart wird. In diesem Fall ist der andere Partner in gleicher Weise verpflichtet, daran mitzuwirken, dass eine Fortsetzung eines solchen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und dem die Trennung wünschenden Partner allein rechtswirksam vereinbart wird.

Kommt es nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und einem der beiden Partner allein, sind beide Partner verpflichtet, sich um eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu bemühen. Ist auch dies nicht möglich, haften beide Partner zu gleichen Teilen, bis eine solche Auflösung erreicht werden kann.[8]

Alle Räume der Wohnung werden gemeinschaftlich genutzt. Im Falle der Trennung ist der Partner bis zur Räumungsverpflichtung nur noch zur Nutzung ............... Zimmers und die Partnerin nur noch zur Nutzung ............... Zimmers sowie beide Partner zur Mitnutzung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Toilette und Flur berechtigt.

Der Mietvertrag ist laut Erklärung der beiden...

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