Begriff

Als "Nichtbeschluss" bezeichnet man einen Beschluss, der durch einen wesentlichen Verfahrensmangel gekennzeichnet ist. Der Nichtbeschluss ist als nicht existent zu betrachten und entfaltet keine Rechtswirkung. Er bedarf keiner Anfechtung und auch nicht der Feststellung seiner Nichtigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Wirksamkeit von Beschlüssen finden sich in § 23 Abs. 4 WEG.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Nichtbeschlüsse

Keine ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung, etwa bei einer Spontanversammlung, an der nicht alle Wohnungseigentümer teilgenommen haben.[1]

Fehlende Einstimmigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG, wenn also einem Beschluss im Umlaufverfahren nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben.[2] Zu beachten ist allerdings, dass die Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einen konkreten Beschlussgegenstand auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren beschließen können, wenn ihnen eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung – etwa wegen des Fehlens erforderlicher Informationen – nicht möglich ist.

Fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung.[3] Ohne Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses existiert schlicht kein Beschluss. Teilt etwa der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer nicht mit, wie er für diese abstimmt, kommt hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande.[4]

Beschlussfassung in sog. "Einmannversammlung" ohne Kundgabe der Stimmabgabe nach außen sowie Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge