Rz. 48

Im Streitfall gilt grundsätzlich auch hier der das Zivilrecht beherrschende Grundsatz, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Teilnichtigkeit einzelvertraglicher Regelungen führen, derjenige beweisen muss, der sich auf sie beruft. Ebenso muss derjenige, der sich auf die eigenständige Gültigkeit der günstigeren Regelungen (und damit auf deren Fortgeltung) beruft, darlegen und beweisen, dass die Parteien diese Regelungen auch ohne die nichtigen wollten bzw. diese Regelungen eigenständig sinnhaft sind.[1]

 

Rz. 49

Hinsichtlich der Frage, ob kollektivrechtliche Regelungen lediglich teilweise oder gänzlich nichtig sind, gilt Ähnliches: Auch hier trägt diejenige Partei, die sich auf die Gültigkeit der wirksamen Teile beruft, die Darlegungs- und Beweislast.[2]

[1] Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 12 EFZG, Rz. 54; Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand 07/2023, G, S. 206a f., Rz. 11.
[2] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 8.

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